Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen zu vorläufigen Ausgangsbeschränkungen anlässlich der Corona-Pandemie, die das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - inhaltsgleich - in der Allgemeinverfügung vom 20. März 2020, in der Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 sowie in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 erlassen hat. Demnach wird jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer begehrt, die Regelungen zu den vorläufigen Ausgangsbeschränkungen vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) ist gewahrt. Demnach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwar nicht in eigener Sache um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz ersucht. Dies ist ihm gegenwärtig jedoch unzumutbar (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Denn neben dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVfGH, 26.03.2020 - Az:
6-VII-20) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, 30.03.2020 - Az: 20 NE 20.632) zu der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. März 2020 entschieden, dass die auch vom Beschwerdeführer angegriffenen Regelungen zur vorläufigen Aufenthaltsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt werden. Danach erscheint die erneute Anrufung der Fachgerichte zu den identischen Rechtsfragen gegenwärtig offensichtlich aussichtslos (vgl. BVerfG, 07.04.2020 - Az:
1 BvR 755/20) und damit unzumutbar. Der Beschwerdeführer rügt auch nicht, dass sich die Sachlage, insbesondere die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts zu COVID-19, auf die die oben genannten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs abstellen, wesentlich geändert hat und die verordnungsbedingten Grundrechtseingriffe deshalb unverhältnismäßig geworden seien. Bei einer solchen Grundrechtsrüge müsste vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im Wege des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Änderung der fachgerichtlichen Rechtsprechung versucht werden.
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