Mai-Kundgebungen in Düsseldorf und Duisburg dürfen unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen und mit begrenzten Teilnehmerzahlen stattfinden.
Nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen von dem zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Versammlungsverbot zugelassen werden, wenn die Veranstalter der Versammlung die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen – im Besonderen Mindestabstände – sicherstellen.
Das VG Düsseldorf hat entscheiden, dass auf dem Vorplatz des AG Duisburg-Hamborn und auf der Wiese vor dem Landtag in Düsseldorf am 01.05.2020 unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen Mai-Kundgebungen stattfinden dürfen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird den Erfordernissen in Düsseldorf wie in Duisburg bei Einhaltung der in den Erlaubnissen festzusetzenden strengen Abstands- und Hygieneauflagen Genüge getan werden. Die Teilnehmerzahl in Düsseldorf sei auf 100 Personen und die Teilnehmerzahl in Duisburg auf 50 Personen zu begrenzen.
Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim OVG Münster möglich.