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Normenkontrollantrag gegen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz unzulässig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass ein gegen die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig ist, weil die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden und das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren deshalb nicht eröffnet ist.

Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio in der Pfalz betreibt, beantragte beim Oberverwaltungsgericht, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache insoweit auszusetzen, als sie den Betrieb von Fitnessstudios untersagt.

Das OVG Koblenz hat den Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Teilregelung der Verordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich der in der Hauptsache gegen eine Teilregelung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung gerichtete Normenkontrollantrag nämlich bereits als unzulässig, da die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden ist. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung schließe ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen aus, die von einem Verfassungsorgan erlassen wurden, wie hier die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung. Denn auch der einzelne Landesminister sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des OVG Koblenz als Verfassungsorgan in diesem Sinne zu verstehen.

Durch dieses Regelungsverständnis werde die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie könne die Rechtmäßigkeit der von ihr angegriffenen Verordnung nämlich inzident zur Überprüfung der Verwaltungsgerichte stellen, sofern sie um Rechtsschutz gegen eine Maßnahme nachsuche, die ihre Rechtsgrundlage in der fraglichen Verordnung finde.


OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2020 - Az: 6 B 10497/20.OVG

Quelle: PM des OVG Rheinland-Pfalz

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