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Corona-Krise: Kein Hähnchenverkauf aus mobilem Verkaufsstand

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das VG Schleswig hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass mobile Verkaufsstände für Speisen (Grillgut) von dem Verbot in der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung betroffen sind und daher nicht betrieben werden dürfen.

Die Antragsteller wenden sich gegen das Verbot, ihre mobilen Verkaufsstände für zubereitete Speisen weiter zu betreiben. Dies war ihnen aufgrund der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung verboten worden.

Das VG Schleswig hat die Eilanträge der Antragsteller abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen die Antragsteller ihre mobilen Verkaufsstände nicht weiter betreiben, da diese von dem Verbot in der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung betroffen sind. Danach seien nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen. Ein Weiterbetrieb sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die mobilen Verkaufswagen seien weder als Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel zu qualifizieren, noch liege ein nach der Verordnung ausnahmsweise zulässiger Außerhausverkauf vor.

Die mobilen Verkaufsstellen seien geeignet, unerwünschte Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten hervorzurufen. Dies beruhe auf ihrer Beschaffenheit und dem typischen Ablauf beim Verkauf von zubereiteten Speisen. Ihr Betrieb würde daher der mit der SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung bezweckten Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte zuwiderlaufen. Aus diesem Grund seien die mobilen Verkaufseinrichtungen auch nicht mit Gaststätten und gastronomischen Lieferdiensten gleichzustellen, die nach telefonischer oder elektronischer Bestellung Speisen außer Haus verkaufen dürfen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt sei.

Der schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit der Antragsteller sei jedenfalls zeitlich befristet auch gerechtfertigt, um einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.


VG Schleswig, 08.04.2020 - Az: 1 B 28/20

Quelle: PM des VG Schleswig

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