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SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung: Eilantrag zur Durchführung einer Versammlung erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die für das Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hat bestätigt, dass die Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer in der Hansestadt Lübeck beabsichtigen Versammlung nicht beanspruchen kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Lübeck hat der Antragstellerin eine für den 5. April 2020 in der Lübecker Innenstadt beabsichtigte Versammlung von ca. 50 Personen verboten. In der Eilentscheidung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass sich das auf die Allgemeinverfügung der Stadt Lübeck gestützte Versammlungsverbot zwischenzeitlich aus der vom Land Schleswig-Holstein erlassenen SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung ergebe. Diese verbiete generell öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als im Haushalt lebenden Personen bzw. einer weiteren Person. Die Richter entschieden weiter, dass die Antragstellerin eine Ausnahme von dem allgemeinen Versammlungsverbot auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beanspruchen könne. Die SARS-CoV-Bekämpfungsverordnung bezwecke eine Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte. Die Einhaltung der insoweit erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen sei im Rahmen der beabsichtigen Versammlung insbesondere auch aufgrund des typischerweise dynamischen Versammlungsgeschehens nicht sichergestellt. Das Interesse der Antragstellerin an der Ausübung des Versammlungsgrundrechts habe deshalb hinter dem öffentlichen Gesundheitsinteresse der Bevölkerung zurückzustehen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.


VG Schleswig, 03.04.2020 - Az: 3 B 30/20

Quelle: PM des VG Schleswig

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