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Änderungen an Corona-Notbremse

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

In verkürzter Frist stimmt der Bundesrat am 28. Mai 2021 über mehrere Änderungen im Infektionsschutzgesetz ab, die der Bundestag am 20. Mai 2021 verabschiedet hat. Sie sollen die so genannte Bundesnotbremse präzisieren, die erst vor wenigen Wochen beschlossen worden war. Anders als diese bedarf das aktuelle Änderungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können.

Ausnahmen für Hochschulen

Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen, die die Bundesnotbremse für Schulen ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern vorsieht. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, begründet der Bundestag seinen Änderungsbeschluss.

Praxisausbildungen ermöglichen

Das Gesetz präzisiert die Regelungen zu den praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. Die Länder können damit die praktischen Ausbildungsabschnitte auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglichen.

Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse gelten auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind.

Gelockerte Maskenpflicht für Kinder

Kinder zwischen 6 und 16 Jahren müssen keine FFP2-Masken mehr tragen - für sie reicht eine medizinische Gesichtsmaske, der so genannte Mund-Nasen-Schutz aus.

Nachtragungen im Impfpass

Neben Ärzten können künftig auch Apothekerinnen und Apotheker Nachtragungen zum Beispiel im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern.

Strafen für Impffälschungen

Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr.

Coronatests vor Flugreisen

Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Voraussetzungen für Flugreisen: Mit einer Corona-Testung vor dem Abflug soll die Wahrscheinlichkeit gesenkt werden, dass infizierte Personen fliegen und dabei andere anstecken. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden auch bei Schädigungen durch die Corona-Schutzimpfung gilt.

Verstärkung für Gesundheitsfonds

Der Gesundheitsfonds erhält mehr Zuweisungen aus Bundesmitteln, um die gestiegenen Kosten durch die Coronakrise aufzufangen. Ziel ist es, die Krankenversicherungen - und damit die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu entlasten.

Baldiges Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Veröffentlicht: 22.05.2021

Quelle: BundesratKOMPAKT

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