Der Verfahrenspfleger kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung erheben.
Konkret wendete sich ein Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung von Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen gegen den Betreuten aus der Zeit bis einschließlich 2007 und begründete seine Beschwerde damit, dass ein Teil des geltend gemachten Betrages verjährt sei. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde wendete sich der Verfahrenspfleger mit einer Rechtsbeschwerde. Der Verfahrenspfleger kann entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts für den Betreuten die Einrede der Verjährung jedoch nicht erheben.
Konkret wendete sich ein Verfahrenspfleger gegen die Festsetzung von Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen gegen den Betreuten aus der Zeit bis einschließlich 2007 und begründete seine Beschwerde damit, dass ein Teil des geltend gemachten Betrages verjährt sei. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde wendete sich der Verfahrenspfleger mit einer Rechtsbeschwerde. Der Verfahrenspfleger kann entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts für den Betreuten die Einrede der Verjährung jedoch nicht erheben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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