Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Therapieunterbringungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, jedoch verfassungskonform ausgelegt werden muss.
Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.
Die in den konkreten Verfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen hatte der Zweite Senat aufgehoben, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt hatten.
Im Anschluss an diese Entscheidung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in sieben weiteren Verfahren den Verfassungsbeschwerden gegen die gerichtlich angeordnete Unterbringung der Beschwerdeführer auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise stattgegeben.
Auch in diesen Verfahren verletzen die fachgerichtlichen Entscheidungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt haben.
Es kommt hierbei allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen das Therapieunterbringungsgesetz selbst richten, wurden sie unter Verweis auf den Beschluss vom 11. Juli 2013 nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Unterbringung darf nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.
Die in den konkreten Verfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen hatte der Zweite Senat aufgehoben, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt hatten.
Im Anschluss an diese Entscheidung hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in sieben weiteren Verfahren den Verfassungsbeschwerden gegen die gerichtlich angeordnete Unterbringung der Beschwerdeführer auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise stattgegeben.
Auch in diesen Verfahren verletzen die fachgerichtlichen Entscheidungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde gelegt haben.
Es kommt hierbei allein auf die objektive Verfassungswidrigkeit an; unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen das Therapieunterbringungsgesetz selbst richten, wurden sie unter Verweis auf den Beschluss vom 11. Juli 2013 nicht zur Entscheidung angenommen.
BVerfG, 22.01.2014 - Az: 2 BvR 119/12, 2 BvR 565/12, 2 BvR 1020/12, 2 BvR 1239/12, 2 BvR 923/12, 2 BvR 953/12, 2 BvR 1100/12
Quelle: PM des BVerfG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein
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