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Wann kann ein Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustands zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Gefährlichkeitsprognose muss im Urteil konkret und nachvollziehbar begründet werden - ein allgemeiner Verweis auf Voreintragungen oder sachverständige Einschätzungen genügt nicht.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt eine außerordentlich beschwerende Maßnahme dar, die tief in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Die Anlasstat muss im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB begangen worden sein, beim Täter muss ein länger dauernder Zustand im Sinne von § 63 StGB vorliegen, und es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter infolge dieses fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
An die Begründung der Gefährlichkeitsprognose sind hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, pauschal auf ein „hohes Risiko“ weiterer Delikte zu verweisen. Vielmehr ist konkret darzulegen, auf welche strafbaren Handlungen des Betroffenen in der Vergangenheit sich diese Annahme stützt und welchen Vortaten ein Symptomwert für die Prognose zukommen soll. Fehlt diese Konkretisierung, hält der Maßregelausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand - und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht sachverständig beraten war.
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