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Gutachten zur Unterbringung nach dem PsychKG

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Vorsorgevollmacht, die in erster Linie deshalb erteilt wird, damit der Vertreter geschäftsmäßig für den Vollmachtgeber in behördlichen und gerichtlichen Verfahren auftreten und dort Anträge stellen kann, ist wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig. Das hindert den Vollmachtgeber grundsätzlich aber nicht, Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten zu genehmigen.

Wird ein Gutachten zur Unterbringung des Betroffenen nur mündlich erteilt, so kann dies im weiteren Verfahren nur dann verwertet werden, wenn die Ausführungen des Sachverständigen in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen an ein schriftliches Gutachten entsprechen. Es muss der Untersuchungsbefund, aus dem der Sachverständige seine Diagnosen ableitet, im Einzelnen festgehalten und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar dargestellt werden.

Hat das Vormundschaftsgericht ein für die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme ausreichendes Gutachten nicht eingeholt und beantragt der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen, so kann der Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden.


KG, 28.11.2006 - Az: 1 W 446/05

ECLI:DE:KG:2006:1128.1W446.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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