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Bedeutung von „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ in Vorsorgevollmacht
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Werden in einer Vorsorgevollmacht nur „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ nach § 1906 Abs. 4 BGB erwähnt, so erstreckt sich die Vollmacht nicht auch auf die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers.
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