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Bedeutung von „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ in Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden in einer Vorsorgevollmacht nur „freiheitseinschränkende Maßnahmen“ nach § 1906 Abs. 4 BGB erwähnt, so erstreckt sich die Vollmacht nicht auch auf die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Vollmachtgebers.


LG Düsseldorf, 13.03.2000 - Az: 19 T 145/00

Quelle: Rechtspfleger 2000 S.330

Martin BeckerTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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