§ 12 Abs. 1 WBVG erlaubt dem Unternehmer die außerordentliche Kündigung eines Wohn- und Betreuungsvertrags aus wichtigem Grund. Die Vorschrift ist dabei grundsätzlich offen für eine vertragliche Normierung einzelner Kündigungstatbestände, solange und soweit die so geregelten Kündigungsgründe jeweils zugleich einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG darstellen. Enthält ein Heimvertrag eine Aufzählung von Kündigungsgründen, die mit dem Begriff „insbesondere“ eingeleitet wird, handelt es sich nicht um eine abschließende Enumeration. Weitere, vertraglich nicht ausdrücklich genannte Gründe können daher ebenfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, sofern sie die allgemeinen Anforderungen an einen wichtigen Grund erfüllen.
Als wichtiger Grund kommt nach typischen Heimvertragsklauseln insbesondere die „unzumutbare objektive Gefährlichkeit“ für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Belästigung oder Beeinträchtigung des Heimbetriebs diesen Tatbestand erfüllt. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte, objektiv feststellbare Gefahrenlage, die dem Heimträger die Vertragsfortführung unzumutbar macht. Ebenso kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Heimträger die vertraglich geschuldete fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht mehr erbringen kann und der Bewohner oder dessen gesetzlicher Vertreter eine vertragsgemäße Anpassung der Leistungen ablehnt. Vorliegend war unter anderem streitig, ob das Ausmaß der Erkrankung bei Vertragsschluss bekannt war und ob eine medikamentöse Einstellung der Beschwerden durch eine Verweigerung der Betreuerin verhindert wurde - beides Umstände, die für die Beurteilung des wichtigen Grundes unmittelbar relevant sind.
Bei der Auslegung der Kündigungsvoraussetzungen ist die Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ins Zivilrecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 24.03.2016 - Az: 1 BvR 2012/13; BVerfG, 10.06.2016 - Az: 1 BvR 742/16). Behinderungsbedingte Verhaltensweisen eines Bewohners können daher nicht ohne weiteres als Kündigungsgrund herangezogen werden. Allerdings steht dies einer Kündigung nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Heimträger nachweisen kann, dass dem Vertragsschluss eine arglistige Täuschung über das Ausmaß der Erkrankung vorausgegangen ist und er bei vollständiger Kenntnis der Sachlage den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.
Kündigt der Unternehmer den Heimvertrag in den in § 13 Abs. 2 Satz 1 WBVG genannten Fällen - namentlich bei einer Kündigung wegen Betriebseinstellung oder -änderung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WBVG oder einer weiteren außerordentlichen Kündigung nach § 12 Abs. 5 WBVG -, hat er dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Dieser Nachweis ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung selbst, sondern eine materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und dessen Titulierung (vgl. BGH, 28.10.2004 - Az:
III ZR 205/03). Die Nachweispflicht gilt jedoch nur in den ausdrücklich geregelten Fallgruppen des § 13 Abs. 2 Satz 1 WBVG; bei einer auf andere wichtige Gründe gestützten Kündigung - etwa wegen Gefährlichkeit oder grober Vertragsverletzung - besteht diese Pflicht nicht.