Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers mittels einstweiliger Anordnung ist nur dann möglich, wenn mit dem Aufschub der Betreuung eine Gefahr verbunden wäre, also eine Gefahr besteht, für deren Abwendung hinsichtlich bestimmter Aufgabenkreise kein Aufschub möglich ist.
Dies betrifft beispielsweise Gesundheitsschäden oder eine Vermögensverschleuderung.
OLG Schleswig, 16.02.2005 - Az: 2 W 26/05
ECLI:DE:OLGSH:2005:0216.2W26.05.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Bild am Sonntag
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.
Ich werde das Online verfahren ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen