Bei einer verhältnismäßig kurzen Betreuungsunterbrechung ist nicht wieder von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine vor einer angeordneten Betreuung eingerichtete Betreuung weniger als zwei Monate unterbrochen war.
LG Koblenz, 25.01.2007 - Az: 2 T 14/07
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