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Erhöhte Betreuervergütung nur bei nutzbaren besonderen Kenntnissen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine erhöhte Vergütung steht dem Betreuer dann zu, wenn er besondere Kenntnisse hat, die die Führung der konkreten Betreuung erleichtern.

Die von einer Betreuerin erworbenen besonderen Kenntnisse als gelernte (Kinder-) Krankenschwester und Arzthelferin sind daher nur dann vergütungssteigernd, wenn sie für die konkrete Betreuung nutzbar sind, was bei der Übertragung des Aufgabenbereichs „Gesundheitsfürsorge“ zu bejahen ist.


OLG Dresden, 24.11.1999 - Az: 15 W 1876/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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