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Nachqualifizierung in einem anderen Bundesland zählt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist der Berufsbetreuer in einem Bundesland tätig, das keine Nachqualifizierungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 3 BVormVG eingeführt hat und auch die Nachqualifizierung in einem anderen Bundesland nicht anerkennt muss diese Land die in einem anderen Bundesland erworbene Nachqualifizierung als „vergleichbare abgeschlossenen Ausbildung“ im Sinne des § 1 Abs.1 BVormG bewerten.


BVerfG, 06.07.2000 - Az: 1 BvR 1125/99

Alexandra KlimatosPatrizia KleinDr. Rochus Schmitz

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