Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers stellt für den unter Betreuten einen so gewichtigen Grundrechtseingriff dar, dass das Rechtsschutzinteresse auch dann zu bejahen ist, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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