Ein ehrenamtlicher Betreuer hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, der auch dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß der Betreuer Pflegegeld für den in seiner Familie in Vollzeitpflege lebenden Betreuten erhält.
BayObLG, 07.01.2002 - Az: 1 Z BR 36/01
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