Eine im Behandlungs- und Eingliederungsplan nach § 55 PsychKG Bln getroffene Entscheidung über die Versagung von Lockerungen ist amtspflichtwidrig, wenn diese in Verkennung der Bedeutung des Plans und des rechtlichen Charakters von Lockerungen im Maßregelvollzug ergangen ist. Vollzugslockerungen sind integrativer Bestandteil der auch auf die Resozialisierung auszurichtenden Behandlung im Maßregelvollzug, § 69 Absatz 2 Satz 1 PsychKG Bln.
KG, 13.02.2024 - Az: 9 W 42/23
ECLI:DE:KG:2024:0213.9W42.23.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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