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Vorläufige Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG: Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren. Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ reicht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 8 Abs. 1 ThürPsychKG kann die Unterbringung nur auf schriftlichem Antrag des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden.

Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gemäß § 8 Abs. 2 ThürPsychKG ist dem Antrag ein dem § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG entsprechendes ärztliches Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Der Sachverständige soll in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein; in jedem Fall muss er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Das Gutachten muss auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden Untersuchung beruhen. Aus diesem Gutachten müssen die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 7 ThürPsychKG im einzelnen hervorgehen.

Da es sich um ein echtes Antragsverfahren handelt, ist der verfahrenseinleitende Antrag Verfahrensvoraussetzung. Die Antragstellung kann jedoch noch bis zum Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, worauf das Gericht im Rahmen des § 28 Abs. 2 FamFG hinzuwirken hat. Insoweit ist eine Heilung eines zunächst unwirksamen Antrags möglich. Sehen gesetzliche Spezialregelungen strengere oder auch zwingende Angaben zur Antragstellung vor, so kann eine erst während des Verfahrens wirksam erfolgende Antragstellung die getroffene Maßnahme nicht rückwirkend rechtfertigen, jedoch die Rechtmäßigkeit für die Zukunft begründen. Dies gilt insbesondere für Freiheitsentziehungsverfahren, für die § 417 Abs. 2 FamFG zwingende Angaben bei der Antragstellung vorsieht.

Dem vorliegenden Antrag fehlte das gemäß § 8 Abs. 2 ThürPsychKG erforderliche Gutachten. Die dem Antrag beigefügte ärztliche Stellungnahme entspricht diesen Anforderungen nicht. Dass die behandelnden Ärzte im Rahmen der abschließenden Anhörung des Betroffenen am 20.07.2023 ein Gutachten zu den Akten gereicht haben, macht dieses Gutachten nicht zum Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages der Behörde.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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