Die für die Anordnung der
Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln.
Die festgestellten Anlasstaten, aber auch andere dafür herangezogene Taten können die Gefahrenprognose nur dann stützen, wenn der gefährliche Zustand darin seinen Ausdruck findet.
Eine Gefahrenprognose i.S.d. § 63 StGB setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür voraus, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.
Die Prognose muss sich darauf erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.