Trotz der bisherigen „deliktischen Unauffälligkeit“ des Beschuldigten und des nicht allzu hohen Gewichts der Anlasstaten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus derzeit noch verhältnismäßig (§ 62 StGB).
Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.
Dies wird allerdings bei der Überprüfung (§ 67e StGB), ob die Vollstreckung der Unterbringung weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sein.
BGH, 30.11.2021 - Az: 1 StR 410/21
ECLI:DE:BGH:2021:301121B1STR410.21.0
Vorgehend: LG Landshut, 22.07.2021 - Az: Ks 103 Js 21360/20 Sich
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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