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Grundstücksgeschäft und die beglaubigte Vorsorgevollmacht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO.

Eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG liegt auch dann vor, wenn sie im Außenverhältnis unbedingt erteilt worden ist und lediglich im Innenverhältnis nur für den Fall gelten soll, dass der Vollmachtgeber betreuungsbedürftig geworden ist.

Die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG erstreckt sich auch auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gültig sein sollen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber eine (neue) Urkundsperson geschaffen, um die Rechtswirkung einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB zu erreichen.

Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Der Gesetzgeber hat mit der nachträglichen Einfügung des in der Erstfassung vom 21. April 2005 noch nicht enthaltenen Wortes „öffentlich“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet ist.

Es folgt aus der ebenfalls durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) eingeführten und inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung nicht, dass es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG lediglich um eine amtliche Beglaubigung gemäß § 34 Abs. 1 VwVfG handelt, die den Anforderungen der § 129 BGB, § 29 Abs. 1 GBO nicht genügt.

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