Eine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.
Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich. Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen.
Diesen Anforderungen wurden die Urteilsgründe vorliegend nicht gerecht.
Das Landgericht hat in Bezug auf den Vorfall vom 7. Februar 2018 den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Diese gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklage bzw. Antragsschrift abgegrenzte – Prozessstoff durch vollständige rechtliche Würdigung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlichrechtlichen Mangel dar.
So liegt es hier. Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten am 7. Februar 2018 darauf beschränkt, unter dem Gesichtspunkt des aktiven Tuns zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tatbestände einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB oder einer (versuchten) Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt hat; das hat es mangels nachweisbaren Tatvorsatzes verneint.
Darauf allein bezieht sich auch die Beweiswürdigung. Mit Recht rügt die Revisionsführerin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung durch Unterlassen (§ 13 StGB) erfüllt hat, als er sein Zimmer verließ, dieses abschloss und das mit der Glut einer Zigarette versetzte T-Shirt zurückließ (§ 22 StGB).
Auch wenn dem Beschuldigten die noch glimmende Zigarette versehentlich auf den Boden gefallen sein sollte, beschloss er, das Zimmer mit dem „rauchenden“ T-Shirt zu verlassen und die Tür abzuschließen; das Landgericht geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte „Kenntnis von der deutlichen Rauchentwicklung“ hatte. Es hätte daher erörtern müssen, ob dieses Verhalten darauf abzielte, Außenstehende daran zu hindern, im Falle einer Ausbreitung des Feuers das Zimmer zu betreten. Der Umstand, dass auch hier der Rauchmelder nicht ausgelöst wurde, machte diese naheliegenden Erörterungen nicht entbehrlich; dies kann insbesondere, wie die revisionsführende Staatsanwaltschaft näher ausgeführt hat, auf das rechtzeitige Eingreifen der Mitarbeiter zurückzuführen sein. Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Indem das Landgericht diese sich nach den Feststellungen aufdrängende Frage nicht erörtert hat, fehlt seiner Wertung, der Beschuldigte habe keine geeigneten Anlasstaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, insbesondere keine Gewalt- und Aggressionsdelikte begangen, eine tragfähige Grundlage. Eine versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen in dem vom Beschuldigten bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer des Heimes begründet eine hinreichend schwere Anlasstat für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.
Zwar hat das Landgericht – im Rahmen seiner Ausführungen zu § 63 Satz 1 und 2 StGB – auch eine negative Gefahrprognose verneint: Es bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für schwerere Straftaten als die Anlasstaten, insbesondere keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines Brandstiftungsdelikts; deren Begehung habe sich „im relevanten Zeitraum gerade nicht realisiert“. Auch dieser Wertung wird die Grundlage entzogen, wenn das Verhalten des Beschuldigten am 7. Februar 2018 als versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen zu würdigen wäre.