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Pflegeheime nicht zur Nutzung von Bettgittern bei dementen Patienten verpflichtet

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Träger eines Pflegeheims muss keinen Schadensersatz an die Tochter einer Patientin leisten, die in der Obhut des Heims schwer gestürzt war.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schmerzensgeld ihrer bereits verstorbenen Mutter aufgrund eines Sturzes in einem Pflegeheim geltend. Ihre zum Zeitpunkt des Unfalls 94 Jahre alte Mutter litt an einer fortgeschrittenen Demenz und war in den Pflegegrad V eingestuft. Sie war seit April 2018 in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung des beklagten Trägers.

In der Nacht vom 12.04.2018 stand sie nachts aus ihrem Bett auf und stürzte. Sie erlitt eine Platzwunde. In der Nacht auf den 20.04.2018 verließ sie erneut ihr Zimmer und wurde gegen 1.45 Uhr vor einem Balkon im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt aufgefunden. Die alte Dame erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur und eine Gehirnblutung, kam ins Krankenhaus, musste operiert werden und war danach in deutlich höherem Maße auf Pflege angewiesen als noch zuvor.

Die Tochter klagt gegen den Träger des Pflegeheims und verlangt mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld.

Sie behauptet, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen gewesen. Sie ist der Ansicht, das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert. Die Pflegekräfte hätten Bettgitter anbringen, das Bett tiefer einstellen, ihre Mutter im Bett fixieren, aber auf jeden Fall engmaschiger beobachten müssen.

Das LG Köln hat die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines möglichen Pflegefehlers abgewiesen.

Das Landgericht hat ein Gutachten einer Pflegesachverständigen eingeholt, das diese in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Danach haben die Pflegekräfte in dem Pflegeheim alle erforderlichen Maßnahmen getroffen. Das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung sei entgegen der Ansicht der Klägerin sogar kontraindiziert. Eine Fixierung könne zu Strangulationen führen. Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führe und damit die Sturzgefahr sogar noch erhöhe. Die Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


LG Köln, 27.10.2020 - Az: 3 O 5/19

ECLI:DE:LGK:2020:1027.3O5.19.00

Quelle: PM des LG Köln

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Dr. Peter Leithoff , Mainz