Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.
Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn die Endentscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit des für verfassungswidrig gehaltenen Gesetzes abhängt. Wenn in dem Ausgangsverfahren keine Entscheidung mehr zu treffen ist, ist dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit genommen, über die ihm zur Prüfung vorgelegte Rechtsfrage zu entscheiden .
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle ihrer Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit. Der Vorlagebeschluss muss diese Ergebnisrelevanz mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Das vorlegende Gericht muss zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben.
Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein.
Diesen Anforderungen genügte die Vorlage im zu entscheidenden Fall nicht:
Zwar legt das Amtsgericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Norm unter Rückgriff auf das Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 (BVerfG, 24.07.2018 - Az:
2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) nachvollziehbar dar. Es hat allerdings nicht hinreichend begründet, dass es auf ihre Gültigkeit bei einer noch ausstehenden Entscheidung im Ausgangsverfahren ankommt.
Ausgangspunkt der Entscheidungserheblichkeit ist die Frage, ob die das Ausgangsverfahren abschließende Endentscheidung von der Gültigkeit der zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängt. Ist bereits nicht dargelegt, welche Entscheidung im Ausgangsverfahren überhaupt noch aussteht, entzieht das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. So liegt es hier. Der Vorlagebeschluss äußert sich nicht dazu, worüber im Ausgangsverfahren noch zu entscheiden ist, nachdem das Gericht die - kraft Zeitablaufs erledigte - Fixierung des Betroffenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes genehmigt hat. Angesichts der Erledigung der Maßnahme bedarf diese Frage näherer fachrichterlicher Darlegung. Soweit das Amtsgericht meint, es habe noch über die "endgültige Genehmigung" der 5-Punkt-Fixierung zu entscheiden, ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Denn eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach ihrer Erledigung dürfte allenfalls noch in einem Verfahren über einen Feststellungsantrag des Betroffenen etwa gemäß
§ 327 Abs. 1 FamFG zu treffen sein. Dass der Betroffene oder dessen Verfahrenspflegerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fixierung beantragt haben, führt das vorlegende Gericht nicht aus.
Soweit das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit damit zu begründen versucht, dass es nach § 21 PsychKHG nicht befugt sei, auf den Antrag eines Arztes hin über eine (weitere) Fixierungsmaßnahme zu entscheiden, weil die Norm einen Richtervorbehalt gar nicht vorsehe, führt auch dies nicht zur Zulässigkeit der Vorlage. Selbst wenn man diese Ansicht zugrunde legte, hinge das Ergebnis des konkreten Ausgangsverfahrens nicht von der Verfassungskonformität der zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Norm ab. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts von der Verfassung gebotene Rechtslage nicht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle herbeigeführt werden kann. Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG sind - trotz ihrer großzügigeren Interpretation in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - insoweit nicht disponibel.