Dauerte die später zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - gegebenenfalls einschließlich der Zeiten einer Krisenintervention - bereits sechs Jahre, kommt der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB in Betracht.
OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - Az: 2 Ws 104/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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