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Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO abgelehnt wird, trifft das Prozessgericht.

Die Bestellung eines Prozess- oder Verfahrenspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 ZPO für eine Aktivpartei kommt regelmäßig nicht in Betracht.


OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - Az: 13 ME 170/18

ECLI:DE:OVGNI:2018:0523.13ME170.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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