Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 495/16 und BGH, 16.03.2016 - Az: XII ZB 455/15).
BGH, 07.03.2018 - Az: XII ZB 540/17
ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB540.17.0
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Hussain