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Unfähigkeit zur freien Willensbildung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die tatrichterliche Feststellung, die freie Willensbildung des Betroffenen sei "erheblich beeinträchtigt", erlaubt nicht den Schluss, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage ist (im Anschluss an BGH, 17.05.2017 - Az: XII ZB 495/16 und BGH, 16.03.2016 - Az: XII ZB 455/15).


BGH, 07.03.2018 - Az: XII ZB 540/17

ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB540.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern