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Geschäfte des täglichen Lebens - Leistung und Gegenleistung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.
Dies ist beispielsweise beim Kaufvertrag dann der Fall, wenn der Betreute den gekauften Gegenstand zu Eigentum erhalten und den Kaufpreis bezahlt hat.
Bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises ist das Geschäft zunächst unwirksam und bleibt es auch, wenn der Betreuer die Zahlung des Kaufpreises verhindert. Entsprechendes gilt für andere Arten von Geschäften.
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