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Geschäfte des täglichen Lebens: Was verbirgt sich dahinter?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit dem Begriff „Geschäfte des täglichen Lebens“ ist der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs gemeint. Der Begriff umfasst also beispielsweise den Kauf von Nahrungsmitteln, Genussmitteln, Kosmetika, Büchern und Zeitungen, Textilien, Porto, die Führung von Telefonaten, die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln, den Friseurbesuch oder den Besuch von Veranstaltungen.

Es gibt aber keine allgemein gültige Definition, vielmehr ist die Verkehrsanschauung maßgebend. Notwendig ist jedenfalls nicht, dass das betreffende Geschäft existenznotwendig ist.

Vorausgesetzt wird dabei, dass die genannten Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung also nicht etwa zur Bevorratung getätigt werden. Haustürgeschäfte und normalerweise Geschäfte im Versandhandel fallen nicht unter den Begriff des Geschäftes des täglichen Lebens. Dagegen sind kleine Gelegenheitsgeschenke, die der Betreute macht, gedeckt.

Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, sind dann rechtsgültig, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Der Begriff umfasst den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs zur unmittelbaren Bedarfsdeckung, wie etwa Lebensmittel, Kosmetika, Zeitungen, Telefonate oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Nein, es existiert keine allgemein gültige Definition. Maßgebend ist die jeweilige Verkehrsanschauung. Ein Geschäft muss dabei nicht existenznotwendig sein, darf jedoch nicht der bloßen Bevorratung dienen.
Nein, Haustürgeschäfte und Käufe im Versandhandel zählen in der Regel nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens. Kleine Gelegenheitsgeschenke des Betreuten sind hingegen vom Begriff gedeckt.
Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln vornimmt, sind rechtswirksam, sobald die Leistung und die Gegenleistung vollständig erbracht wurden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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