Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.886 Anfragen

Digitale Sprachassistenten in der stationären Pflege: Rechte, Pflichten und Datenschutz

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Sprachassistentinnen wie Amazons Alexa, Apple Siri oder Google Home sind mittlerweile fest in der Gesellschaft verankert. Längst erfolgt der Einsatz dieser Hilfsmittel nicht mehr nur im privaten Raum. Auch in den stationären Einrichtungen der Gesundheit, Pflege und Eingliederungshilfe hält die Digitalisierung Einzug, unter anderem durch den Einsatz genau solcher Sprachassistenten. Hierbei prallen das Bedürfnis nach informationeller Selbstbestimmung und das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe aufeinander.

Chancen und Nutzen digitaler Assistenz in der Pflege

Grundsätzlich sollte die Sprachassistenz als Chance betrachtet werden, um eine barrierefreie Teilhabe für Menschen mit unterschiedlichem Unterstützungsbedarf in der Seniorenhilfe, bei Demenz oder in der Behindertenhilfe zu ermöglichen. Diese Systeme bieten ein hohes Potenzial, um Hürden abzubauen, Abhängigkeiten von Pflegekräften zu reduzieren und die Selbstbestimmung der Bewohner zu stärken. Sprachassistenten erkennen die Sprache der pflegebedürftigen Personen und können so auf Zuruf Licht, Radio oder das Fernsehgerät ein- und ausschalten. Zudem können sie problemlos Telefonverbindungen zu Angehörigen aufbauen, Nachrichten abrufen, den Wetterbericht vorlesen oder an wichtige Arzttermine erinnern. Es bestehen somit zahlreiche Möglichkeiten, den Alltag erheblich zu erleichtern.

All dies ermöglicht den betroffenen Personen deutlich mehr Lebensqualität und Teilhabe in den elementaren Bereichen des Wohnens und der Kommunikation. Nicht zuletzt können Sprachassistenten auch Dinge in eine andere Sprache übersetzen, was gerade bei ausländischen Pflegekräften überaus praktisch wäre, wenn es einmal Verständigungsschwierigkeiten im Pflegealltag geben sollte.

Es ist zudem zu bedenken, dass jeder Mensch das Recht auf uneingeschränkte Teilhabe hat, was auch ein Grundgedanke des Bundesteilhabegesetzes ist. Das bedeutet, dass es ein persönliches Recht darstellt, elektronische Hilfsmittel wie einen Sprachassistenten zu nutzen, um kommunikative Fähigkeiten aufrechterhalten zu können.

Datenschutzrechtliche Grundlagen und Risiken

Unabhängig vom praktischen Sinn stellen sich jedoch weitreichende datenschutzrechtliche Fragen, denn Sprachassistenten verarbeiten personenbezogene Daten wie die Stimme und die damit verbundenen Informationen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Grundlage einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses erfolgen. Die Vertraulichkeit der Informationen ist dabei äußerst problematisch, was den Nutzern in der Regel nicht bewusst ist. Neben der inhaltlichen Auswertung der Spracheingaben besteht zudem technisch die Möglichkeit für weitere Analysen in Bezug auf den emotionalen oder gesundheitlichen Zustand des Nutzers.

Damit Sprachassistenten auf Sprachkommandos reagieren können, müssen sie ständig zuhören. Alexa verfügt beispielsweise über verschiedene Mikrofone, die im 360-Grad-Radius angeordnet sind. Sämtliche Mikrofone sind aktiv, um auf einen Zuruf reagieren zu können. Dabei ist es mittlerweile hinlänglich bekannt, dass sich die Geräte beim Aktivierungsbefehl irren können und sich dann ungewollt aktivieren. In solchen Momenten zeichnen sie personenbezogene Daten auf, auf die die Nutzer keinen Einfluss haben, womit die Privatsphäre potenziell gefährdet ist, wenn sich ein Sprachassistent im selben Raum befindet.

Erschwerend kommt die Thematik der Drittlandsübermittlung hinzu. Bei den großen US-Anbietern stellt sich nach Schrems II (EuGH, 16.07.2020 - Az: C-311/18) immer die Frage nach der Übertragung an Server in unsicheren Drittländern und deren Legitimierung. Da die Anbieter in Drittländern wie den USA sitzen, findet eine internationale Datenübertragung statt. Eine solche Übermittlung ist datenschutzrechtlich hochproblematisch, da das Datenschutzniveau in den USA aus Sicht des europäischen Datenschutzrechts unzureichend ist. Perspektivisch dürften vermutlich nur europäische Anbieter die strengen Anforderungen an einen vollumfänglich datenschutzkonformen Einsatz erfüllen.

Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten

In einer Pflegeeinrichtung kommen verschiedene Personengruppen zusammen, darunter pflegebedürftige Menschen, Pflegepersonal und Besucher. Durch das hohe Maß an vertraulicher Atmosphäre tauschen sich Menschen regelmäßig über sehr intime Lebensbereiche aus, die sowohl den beruflichen Bereich von Pflegekräften berühren als auch den höchstpersönlichen Lebensbereich der Bedürftigen. Die Datenerfassung muss grundsätzlich auf das notwendige Maß beschränkt bleiben, was bedeutet, dass keine sensiblen oder personenbezogenen Daten erfasst werden dürfen, die nicht erforderlich sind.

Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Gesundheitsdaten handelt. Mitarbeitende oder externe Ärzte verarbeiten in der Regel bei ihren pflegerischen oder medizinischen Leistungen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Da es hierbei zur Aussprache von Diagnosen und Behandlungen kommt, kann ein allzeitbereiter Sprachassistent im Hintergrund schnell eine erhebliche Datenpanne auslösen. Diese besonderen Daten unterliegen nach den Datenschutzgesetzen einem extrem hohen Schutz, welcher nicht gewährleistet werden kann, wenn Sprachassistenten fehleranfällig aufzeichnen.

Beschäftigtendatenschutz und Mitverantwortung

Der Beschäftigtendatenschutz bezieht sich auf den Schutz der Personendaten von Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen. Dies betrifft selbstverständlich auch den Einsatz von Sprachassistenten in der Pflege. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass der Einsatz von derartigen Systemen am Arbeitsplatz im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG erfolgt.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: 04.05.2026
Feedback zu diesem Tipp
Ja, der Einsatz kann durch das Recht auf Teilhabe gedeckt sein. Dennoch muss die Einrichtung die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden und anderer Bewohner schützen, weshalb klare vertragliche Regelungen und Einwilligungserklärungen erforderlich sind.
Stellt die Pflegeeinrichtung das Gerät bereit, ist sie selbst der Verantwortliche gemäß DSGVO. Platziert ein Bewohner ein eigenes Gerät im Zimmer, geht die Verantwortung auf den Bewohner über, wobei die Einrichtung dennoch zum Schutz ihrer Mitarbeitenden verpflichtet bleibt.
Da die großen Anbieter ihren Sitz oft in den USA haben, findet eine Datenübertragung in ein unsicheres Drittland statt. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH zur Übermittlung personenbezogener Daten (vgl. EuGH, 16.07.2020 - Az: C-311/18) datenschutzrechtlich hochproblematisch.
Durch organisatorische Maßnahmen wie Zusatzvereinbarungen zum Betreuungsvertrag, die Pflicht zum Ausschalten bei medizinischen Untersuchungen, akustische Signale bei Aufzeichnung, regelmäßige Löschung von Sprachverläufen und die Einbindung des Datenschutzbeauftragten.
Patrizia KleinMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Ich wurde umfassend und schnell über die Rechtslage informiert, vielen Dank für Ihre Hilfe!
Natalie Reil, Landshut
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern