Sprachassistentinnen wie Amazons Alexa, Apple Siri oder Google Home sind mittlerweile fest in der Gesellschaft verankert. Längst erfolgt der Einsatz dieser Hilfsmittel nicht mehr nur im privaten Raum. Auch in den stationären Einrichtungen der Gesundheit, Pflege und Eingliederungshilfe hält die Digitalisierung Einzug, unter anderem durch den Einsatz genau solcher Sprachassistenten. Hierbei prallen das Bedürfnis nach informationeller Selbstbestimmung und das Recht auf gesellschaftliche Teilhabe aufeinander.
Chancen und Nutzen digitaler Assistenz in der Pflege
Grundsätzlich sollte die Sprachassistenz als Chance betrachtet werden, um eine barrierefreie Teilhabe für Menschen mit unterschiedlichem Unterstützungsbedarf in der Seniorenhilfe, bei Demenz oder in der Behindertenhilfe zu ermöglichen. Diese Systeme bieten ein hohes Potenzial, um Hürden abzubauen, Abhängigkeiten von Pflegekräften zu reduzieren und die Selbstbestimmung der Bewohner zu stärken. Sprachassistenten erkennen die Sprache der pflegebedürftigen Personen und können so auf Zuruf Licht, Radio oder das Fernsehgerät ein- und ausschalten. Zudem können sie problemlos Telefonverbindungen zu Angehörigen aufbauen, Nachrichten abrufen, den Wetterbericht vorlesen oder an wichtige Arzttermine erinnern. Es bestehen somit zahlreiche Möglichkeiten, den Alltag erheblich zu erleichtern.
All dies ermöglicht den betroffenen Personen deutlich mehr Lebensqualität und Teilhabe in den elementaren Bereichen des Wohnens und der Kommunikation. Nicht zuletzt können Sprachassistenten auch Dinge in eine andere Sprache übersetzen, was gerade bei ausländischen Pflegekräften überaus praktisch wäre, wenn es einmal Verständigungsschwierigkeiten im Pflegealltag geben sollte.
Es ist zudem zu bedenken, dass jeder Mensch das Recht auf uneingeschränkte Teilhabe hat, was auch ein Grundgedanke des Bundesteilhabegesetzes ist. Das bedeutet, dass es ein persönliches Recht darstellt, elektronische Hilfsmittel wie einen Sprachassistenten zu nutzen, um kommunikative Fähigkeiten aufrechterhalten zu können.
Datenschutzrechtliche Grundlagen und Risiken
Unabhängig vom praktischen Sinn stellen sich jedoch weitreichende datenschutzrechtliche Fragen, denn Sprachassistenten verarbeiten personenbezogene Daten wie die Stimme und die damit verbundenen Informationen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Grundlage einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses erfolgen. Die Vertraulichkeit der Informationen ist dabei äußerst problematisch, was den Nutzern in der Regel nicht bewusst ist. Neben der inhaltlichen Auswertung der Spracheingaben besteht zudem technisch die Möglichkeit für weitere Analysen in Bezug auf den emotionalen oder gesundheitlichen Zustand des Nutzers.
Damit Sprachassistenten auf Sprachkommandos reagieren können, müssen sie ständig zuhören. Alexa verfügt beispielsweise über verschiedene Mikrofone, die im 360-Grad-Radius angeordnet sind. Sämtliche Mikrofone sind aktiv, um auf einen Zuruf reagieren zu können. Dabei ist es mittlerweile hinlänglich bekannt, dass sich die Geräte beim Aktivierungsbefehl irren können und sich dann ungewollt aktivieren. In solchen Momenten zeichnen sie personenbezogene Daten auf, auf die die Nutzer keinen Einfluss haben, womit die Privatsphäre potenziell gefährdet ist, wenn sich ein Sprachassistent im selben Raum befindet.
Erschwerend kommt die Thematik der Drittlandsübermittlung hinzu. Bei den großen US-Anbietern stellt sich nach Schrems II (EuGH, 16.07.2020 - Az: C-311/18) immer die Frage nach der Übertragung an Server in unsicheren Drittländern und deren Legitimierung. Da die Anbieter in Drittländern wie den USA sitzen, findet eine internationale Datenübertragung statt. Eine solche Übermittlung ist datenschutzrechtlich hochproblematisch, da das Datenschutzniveau in den USA aus Sicht des europäischen Datenschutzrechts unzureichend ist. Perspektivisch dürften vermutlich nur europäische Anbieter die strengen Anforderungen an einen vollumfänglich datenschutzkonformen Einsatz erfüllen.
Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten
In einer Pflegeeinrichtung kommen verschiedene Personengruppen zusammen, darunter pflegebedürftige Menschen, Pflegepersonal und Besucher. Durch das hohe Maß an vertraulicher Atmosphäre tauschen sich Menschen regelmäßig über sehr intime Lebensbereiche aus, die sowohl den beruflichen Bereich von Pflegekräften berühren als auch den höchstpersönlichen Lebensbereich der Bedürftigen. Die Datenerfassung muss grundsätzlich auf das notwendige Maß beschränkt bleiben, was bedeutet, dass keine sensiblen oder personenbezogenen Daten erfasst werden dürfen, die nicht erforderlich sind.
Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Gesundheitsdaten handelt. Mitarbeitende oder externe Ärzte verarbeiten in der Regel bei ihren pflegerischen oder medizinischen Leistungen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO. Da es hierbei zur Aussprache von Diagnosen und Behandlungen kommt, kann ein allzeitbereiter Sprachassistent im Hintergrund schnell eine erhebliche Datenpanne auslösen. Diese besonderen Daten unterliegen nach den Datenschutzgesetzen einem extrem hohen Schutz, welcher nicht gewährleistet werden kann, wenn Sprachassistenten fehleranfällig aufzeichnen.
Beschäftigtendatenschutz und Mitverantwortung
Der Beschäftigtendatenschutz bezieht sich auf den Schutz der Personendaten von Arbeitnehmern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen. Dies betrifft selbstverständlich auch den Einsatz von Sprachassistenten in der Pflege. Grundsätzlich müssen
Arbeitgeber sicherstellen, dass der Einsatz von derartigen Systemen am Arbeitsplatz im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG erfolgt.
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