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§ 1908c Bestellung eines neuen Betreuers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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