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§ 476 Aufgebotsfrist

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen