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§ 26 Ermittlung von Amts wegen

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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RJanson, Rodenbach