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§ 1373 Zugewinn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Theresia DonathMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
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