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Ausreisegewahrsam: Anforderungen an Haftantrag, Gefahr im Verzug und Ermessensausübung

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ein Antrag auf Ausreisegewahrsam, der die beantragte Dauer von zehn Tagen nicht anhand des Einzelfalls begründet, ist unzulässig. Eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung setzt konkret begründete Gefahr im Verzug voraus; die bloße Möglichkeit des Untertauchens oder die gesetzliche Vermutung des § 62 b AufenthG genügt nicht. Auch eine Ermessensentscheidung, die auf einem nicht vorgetragenen Sachverhalt beruht, ist fehlerhaft. Die Auslagen des Betroffenen trägt die Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört.

Wann ist ein Ausreisegewahrsam zulässig?

Nach § 62 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ein Ausländer auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, um die Durchführbarkeit der Abschiebung zu sichern. Das gilt unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG und insbesondere unabhängig vom Vorliegen einer Fluchtgefahr. Erforderlich ist:
  • Die Ausreisefrist ist abgelaufen, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Fristüberschreitung ist nicht erheblich.
  • Es steht fest, dass die Abschiebung innerhalb der zehn Tage durchgeführt werden kann.
  • Der Ausländer hat ein Verhalten gezeigt, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird.
Letzteres wird unter anderem vermutet, wenn die Ausreisefrist um mehr als 30 Tage überschritten wurde. Von der Anordnung ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

Der Ausreisegewahrsam muss zudem verhältnismäßig sein (§ 62 b Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 AufenthG). Er darf nicht durch ein milderes Mittel ersetzbar sein und ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG muss die Antragsbegründung auch Tatsachen zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung enthalten. Die Begründung darf knapp ausfallen, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, 20.09.2018 - Az: V ZB 4/17). Die Vortragslast der Behörde wird dadurch nicht überspannt, da sie sich benötigte Erkenntnisse von den Polizeibehörden oder dem Landesamt für Asyl und Rückführungen beschaffen kann.

Legt die Begründung nahe, dass die Behörde die Höchstdauer von zehn Tagen in allen Fällen mit den übrigen Voraussetzungen des § 62 b AufenthG ohne Betrachtung des Einzelfalls für erforderlich hält, widerspricht dies dem Gesetz. Die kürzest mögliche Dauer kann nach dem Willen des Gesetzgebers nicht pauschal mit der Höchstdauer identisch sein. Fehlen weitere tragfähige Ausführungen zur Notwendigkeit der beantragten Dauer, ist der Antrag unzulässig und bildet keine tragfähige Grundlage für die Anordnung.

Der Mangel wird nicht dadurch unbeachtlich, dass die Behörde den Betroffenen nach § 62 b Abs. 4 AufenthG möglicherweise auch ohne richterliche Anordnung hätte festhalten können. Hat sie sich für einen gerichtlichen Antrag entschieden, muss der Eingriff den Voraussetzungen der gewählten Rechtsgrundlage entsprechen (vgl. BVerfG, 09.02.2012 - Az: 2 BvR 1064/10).


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LG Regensburg, 11.05.2023 - Az: 52 T 135/23, 52 T 136/23


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