Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG setzt voraus, dass Fluchtgefahr besteht. Diese kann jedoch nicht allein aufgrund einer Gesamtabwägung nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen werden. Vielmehr müssen entweder die Voraussetzungen eines Vermutungstatbestands nach § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG erfüllt sein. Die in diesen Vorschriften bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte sind abschließend und nicht nur beispielhaft zu verstehen.
Für die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG gelten die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Nach Art. 3 Nr. 7 dieser Richtlinie ist Fluchtgefahr das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a und 3b AufenthG erfordert daher, dass Fluchtgefahr nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands oder eines konkreten Anhaltspunkts unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden kann.
Die Rückführungsrichtlinie stellt gleichlautende Anforderungen wie die Dublin-III-Verordnung daran, was unter Fluchtgefahr zu verstehen ist und wie sie vom nationalen Gesetzgeber auszugestalten ist. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Nur eine solche Vorschrift genügt den Anforderungen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und insbesondere des Schutzes vor Willkür (vgl. EuGH, 15.03.2017 - Az: C-528/15).
Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen sind strenge Garantien einzuhalten. Die Kriterien, die den Grund für die Inhaftnahme definieren, müssen in einem zwingenden und in seiner Anwendung vorhersehbaren Rechtsakt klar festgelegt werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit vorherzusehen, in welchen Fällen er in Haft genommen werden kann (vgl. EuGH, 06.10.2022 - Az: C-241/21). Ein als Generalklausel ausgestalteter Tatbestand lässt sich mit diesen Anforderungen nicht in Einklang bringen. Die Richtlinie gibt zwar nicht vor, welche objektiven Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat, sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln.
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