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Asylverfahren: Bundesamt muss nach 21 Monaten entscheiden

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist als besondere Form der Verpflichtungsklage darauf gerichtet, die Behörde zur Bescheidung eines Antrags zu verpflichten. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für diese Klageart besteht auch dann fort, wenn die Anhörung des Antragstellers bereits durchgeführt wurde. Die bloße Tatsache, dass einzelne Verfahrensschritte abgeschlossen sind, beseitigt nicht das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen behördlichen Entscheidung (vgl. VG Bayreuth, 12.06.2025 - Az: B 5 K 24.33297).

Nach § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens nach 21 Monaten nach der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Diese Frist stellt eine absolute Grenze für behördliche Untätigkeit dar und kann nicht durch Verweis auf unklare Erkenntnislagen oder organisatorische Schwierigkeiten überschritten werden. Die Regelung geht auf Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU zurück und bezweckt, dass Asylverfahren innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens abgeschlossen werden.

Nach Ablauf dieser Maximalfrist besteht kein zureichender Grund mehr im Sinne des § 75 VwGO für das weitere Hinauszögern einer Entscheidung. Vorliegend war die Frist von 21 Monaten seit Asylantragstellung abgelaufen, sodass die Behörde zur unverzüglichen Entscheidung verpflichtet war.

Die Beklagte kann sich nach Ablauf der 21-Monats-Frist nicht darauf berufen, dass die Lage im Herkunftsland - hier nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien - weiterhin ungewiss sei und andere EU-Staaten ebenfalls von Entscheidungen absähen. Selbst wenn aus behördlicher Sicht die Erkenntnislage ergänzungsbedürftig erscheint, muss die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell verfügbaren Informationen und nach dem einschlägigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab getroffen werden.

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Theresia DonathMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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