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Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für homosexuellen Staatsangehörigen der Russischen Föderation

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Homosexuellen Personen droht in der Russischen Föderation, abgesehen vom Nordkaukasus, wegen ihrer Homosexualität trotz schwieriger Bedingungen keine Gruppenverfolgung durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

Wer geltend macht, von seinem Heimatstaat aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b AsylG an einer staatlich anerkannten Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gehindert worden zu sein, bleibt darauf angewiesen, die Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerkennung aus eigenem Recht zu erstreiten.


VGH Bayern, 19.04.2021 - Az: 11 B 19.30575


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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