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Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Daueraufenthaltserlaubnis-EU in Italien?

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn der Ausländer ihn - einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Italien verfügt als EU-Mitgliedstaat weiter über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem, der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Niveau bereitstellt.


VG München, 26.07.2021 - Az: M 25 S 21.2472

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Natalie Reil, Landshut