Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Daueraufenthaltserlaubnis-EU in Italien?
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn der Ausländer ihn - einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Italien verfügt als EU-Mitgliedstaat weiter über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem, der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Niveau bereitstellt.
VG München, 26.07.2021 - Az: M 25 S 21.2472
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