Genitalverstümmelung stellt grundsätzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung dar.
Auch wenn Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird, reicht der pauschale Verweis darauf jedenfalls im Falle einer verheirateten Frau mit Kindern nicht aus, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
Unabhängig davon bestehen in größeren Städten Ugandas inländische Fluchtalternativen, die es Betroffenen ermöglichen, etwaigen familiären Zwängen auf Vornahme eines Beschneidungsrituals zu entkommen.
Auch wenn Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird, reicht der pauschale Verweis darauf jedenfalls im Falle einer verheirateten Frau mit Kindern nicht aus, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
Unabhängig davon bestehen in größeren Städten Ugandas inländische Fluchtalternativen, die es Betroffenen ermöglichen, etwaigen familiären Zwängen auf Vornahme eines Beschneidungsrituals zu entkommen.
VG München, 24.04.2023 - Az: M 5 K 19.30934
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


