Genitalverstümmelung stellt grundsätzlich eine flüchtlingsrechtlich relevante, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung dar.
Auch wenn Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird, reicht der pauschale Verweis darauf jedenfalls im Falle einer verheirateten Frau mit Kindern nicht aus, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
Unabhängig davon bestehen in größeren Städten Ugandas inländische Fluchtalternativen, die es Betroffenen ermöglichen, etwaigen familiären Zwängen auf Vornahme eines Beschneidungsrituals zu entkommen.
Auch wenn Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird, reicht der pauschale Verweis darauf jedenfalls im Falle einer verheirateten Frau mit Kindern nicht aus, um eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
Unabhängig davon bestehen in größeren Städten Ugandas inländische Fluchtalternativen, die es Betroffenen ermöglichen, etwaigen familiären Zwängen auf Vornahme eines Beschneidungsrituals zu entkommen.
VG München, 24.04.2023 - Az: M 5 K 19.30934
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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