Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den Schutzantrag eines Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen ist, unterfällt dessen Antrag dem Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO, der mit Abschluss des Verfahrens endet. In ein solches laufendes Verfahren ist der Schutzantrag des Kindes gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO miteinzubeziehen.
Eine Familie mit vier Kindern, darunter ein Kleinkind, die in Italien über einen internationalen Schutzstatus, aber nicht über familiäre Bindungen und einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen verfügt, wird bei einer Rückkehr dorthin dort voraussichtlich ihr Existenzminimum nicht sichern können.
Eine Familie mit vier Kindern, darunter ein Kleinkind, die in Italien über einen internationalen Schutzstatus, aber nicht über familiäre Bindungen und einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen verfügt, wird bei einer Rückkehr dorthin dort voraussichtlich ihr Existenzminimum nicht sichern können.
VG Ansbach, 02.08.2023 - Az: AN 14 K 19.50715
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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