Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, obwohl der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Denn es fehlt an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie bleiben dennoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin deshalb die Wahl angefochten.
Die Vorinstanzen haben ihren Antrag zurückgewiesen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht zu einer Betriebsratswahl vom April 2003 entschieden.
In dem Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin wurden auch Arbeitnehmer als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt, deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitgeberin vor der Wahl ordentlich gekündigt hatte.Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin deshalb die Wahl angefochten.
Die Vorinstanzen haben ihren Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Betriebsratswahl ist wirksam. Bei der Wahl wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die gekündigten Arbeitnehmer waren wählbar, obwohl sie nicht weiterbeschäftigt worden waren.
BAG, 10.11.2004 - Az: 7 ABR 12/04
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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