Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Dienstherr nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines Dienstfahrzeugs einen Tankadapter einzubauen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im August 2012 betankte er ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Der im Gerichtsverfahren beigeladene Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhr der Kläger weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land nahm den Kläger und den beigeladenen Beifahrer jeweils wegen des Gesamtschadens i.H.v. rund 4 500 € in Anspruch. Auf die Klage des Beamten hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schadensersatzanspruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte.

Kläger und Beklagter haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Sprungrevision des Beklagten stattgegeben und die Klage gegen den Bescheid insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er hat beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden kann dem Dienstherrn aber nicht angelastet werden. Insbesondere ist er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen. § 48 BeamtStG sieht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten kann diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bereits durch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten berücksichtigt, nicht wieder überspielen. Die gesamtschuldnerische Haftung von Kläger und Beigeladenem nach § 48 Satz 2 BeamtStG bedeutet hier, dass der Dienstherr grundsätzlich gegen beide Schädiger vorgehen und von ihnen jeweils den vollen Ausgleich des Schadens verlangen kann. Begleicht einer der Schuldner die Forderung des Dienstherrn, erlischt auch der Anspruch gegen den anderen Schuldner.


BVerwG, 02.02.2017 - Az: 2 C 22.16

Quelle: PM des BVerwG

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...

Landbeck, Annweiler

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant