Im Einzelfall kann die Tätigkeit einer Personalvertretung (hier: Schulbezirkspersonalrat) die Ausstattung jedes seiner Mitglieder mit einem Personalcomputer erfordern.
Nach § 37 Abs. 4 NPersVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Nach § 37 Abs. 4 NPersVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
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OVG Niedersachsen, 20.05.2015 - Az: 18 LP 7/14
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