Denn eine Abmahnung kann nur dann ihre Funktion erfüllen, nämlich den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung auch ernst nehmen muss.
Der Arbeitgeber muss daher, wenn er durch zahlreiche Abmahnungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestalten, was beispielsweise durch einen besonders hervorgehobenen Text (wie etwa "letztmalige Abmahnung") oder durch ein eindringliches Abmahnungsgespräch geschehen kann (zu all dem: BAG, 15.11.2001 - Az: 2 AZR 609/00).
LAG Saarland, 23.04.2003 - Az: 2 Sa 134/02
ECLI:DE:LAGSL:2003:0423.2SA134.02.0A
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