Droht der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit der Kündigung, ohne jedoch Konsequenzen folgen zu lassen, so kann die Warnfunktion der Abmahnung erheblich abgeschwächt werden.
Denn eine Abmahnung kann nur dann ihre Funktion erfüllen, nämlich den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung auch ernst nehmen muss.
Der Arbeitgeber muss daher, wenn er durch zahlreiche Abmahnungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestalten, was beispielsweise durch einen besonders hervorgehobenen Text (wie etwa "letztmalige Abmahnung") oder durch ein eindringliches Abmahnungsgespräch geschehen kann (zu all dem: BAG, 15.11.2001 - Az: 2 AZR 609/00).
Denn eine Abmahnung kann nur dann ihre Funktion erfüllen, nämlich den Arbeitnehmer zu warnen, dass ihm bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung die Kündigung droht, wenn der Arbeitnehmer diese Drohung auch ernst nehmen muss.
Der Arbeitgeber muss daher, wenn er durch zahlreiche Abmahnungen deren Warnfunktion zunächst abgeschwächt hat, die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestalten, was beispielsweise durch einen besonders hervorgehobenen Text (wie etwa "letztmalige Abmahnung") oder durch ein eindringliches Abmahnungsgespräch geschehen kann (zu all dem: BAG, 15.11.2001 - Az: 2 AZR 609/00).
LAG Saarland, 23.04.2003 - Az: 2 Sa 134/02
ECLI:DE:LAGSL:2003:0423.2SA134.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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