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Keine Pension für bestechliche Beamte!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Beamter im Ruhestand, der sich während seiner aktiven Dienstzeit durch die Annahme von Geld- und Sachzuwendungen als Gegenleistung für pflichtwidrige Amtshandlungen bestechlich gezeigt hat, verliert seinen Anspruch auf Ruhegehalt. Weder eine untergeordnete Tatbeteiligung noch das Handeln auf Weisung eines Vorgesetzten mindern das Gewicht eines solchen Dienstvergehens so weit, dass von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

Voraussetzungen der Aberkennung des Ruhegehalts

Einem Ruhestandsbeamten ist das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn er durch ein während der aktiven Dienstzeit begangenes schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und er - stünde er noch im aktiven Dienst - aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Maßgeblich hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, wobei der Schwere des Dienstvergehens richtungsweisende Bedeutung zukommt. Ist die Aberkennung danach grundsätzlich gerechtfertigt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung eine mildere Maßnahme oder ein Absehen von disziplinarischer Ahndung gebieten.

Wann liegt ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen vor?

Bilden Verstöße gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und das Verbot der Vorteilsannahme den Kern des Dienstvergehens, so ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beziehungsweise die Aberkennung des Ruhegehalts jedenfalls dann Richtschnur für die Maßnahmebemessung, wenn der Beamte als Gegenleistung für den gewährten Vorteil die ihm angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder bares Geld angenommen hat. Die von der Schwere des Pflichtverstoßes ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn mildernd Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, die eine fallbezogene Gesamtbetrachtung dahingehend rechtfertigen, dass noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist (vgl. BVerwG, 24.05.2007 - Az: 2 C 28/06; BVerwG, 23.11.2011 - Az: 1 D 1/06).

Vorliegend hatte der Beamte über einen längeren Zeitraum wiederholt überhöhte Stundenzettel eines Auftragnehmers als sachlich richtig gezeichnet und dadurch dem Unternehmen ermöglicht, gegenüber dem Dienstherrn tatsächlich nicht erbrachte oder überhöhte Leistungen abzurechnen. Als Gegenleistung hatte er Sach- und Geldzuwendungen von erheblichem Wert entgegengenommen. Zusätzlich hatte er Rechnungen als sachlich richtig freigegeben, obwohl die zugehörigen Stundenzettel entgegen einer einschlägigen Konzernrichtlinie noch nicht abgezeichnet waren. Die Entgegennahme sowohl von Sachzuwendungen erheblichen Werts als auch von Bargeld in beträchtlicher Höhe wirkt sich dabei besonders erschwerend aus (vgl. BVerwG, 27.11.1996 - Az: 1 D 28/95; BVerwG, 26.09.2000 - Az: 1 D 66/99).

Welche Bedeutung hat ein Handeln auf Weisung eines Vorgesetzten?

Das Handeln auf Veranlassung eines Vorgesetzten lässt ein Dienstvergehen nicht in einem entscheidend milderen Licht erscheinen. Zwar befindet sich ein Beamter gegenüber seinem Vorgesetzten in einer durch die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht geprägten besonderen Lage. Diese Gehorsamspflicht entbindet ihn jedoch nicht von der vollen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen. Ein Beamter, der weiß, dass eine angewiesene Handlung pflichtwidrig ist, kann sich nicht auf die Weisung berufen, sondern ist gehalten, sich an einen übergeordneten Vorgesetzten zu wenden.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Burkhardt, Weissach im Tal