Ist seit dem Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb kein ausbildungsadäquater freier Arbeitsplatz vorhanden, so ist die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses in einem
Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht zumutbar.
Der Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des
§ 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist dabei unabhängig von den zu
§ 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze zu bestimmen. Während diese Vorschrift darauf abstellt, ob dem
Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. zur vereinbarten Beendigung zugemutet werden kann, ist bei § 78 a Abs. 4 BetrVG zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Dauer zumutbar ist. Dies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber keinen andauernden Bedarf für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers hat.
Dabei bestimmt sich das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes nicht danach, ob überhaupt eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit besteht oder eine nach objektiven Kriterien messbare Arbeitsmenge vorliegt.
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